

Die Kompetenzen und Aufgaben der schweizerischen Raumplanung sind gemäss Bundesverfassung auf vier politische Ebenen aufgeteilt. Die rechtlichen Bestimmungen sind auf Bundesebene im Bundesgesetz über die Raumplanung, auf Kantonsebene und auf Regionsebene im Planungs- und Baugesetz und auf Gemeindeebene im Zonenplan und im Baureglement festgehalten. Werden an diesen rechtlichen Bestimmungen Änderungen vorgenommen, kann dagegen das Referendum ergriffen werden. In diesem Fall muss über die Gesetzesänderung eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
1980 wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung in Kraft gesetzt. Demnach gilt das
Subsidiaritätsprinzip.
Der Bund hat die Aufgabe, Grundlagen für die Raumplanung zu erarbeiten. Er erstellt Konzepte und Sachpläne, mit denen er seine eigenen raumwirksamen Tätigkeiten abstimmt.
Die Hauptverantwortung liegt bei den Kantonen. Sie sind verpflichtet, einen kantonalen Richtplan zu erarbeiten und darin die raumwirksamen Tätigkeiten zu koordinieren. Der kantonale Richtplan ist das zentrale Planungsinstrument der Kantone. Darin werden die Konzepte und Sachpläne des Bundes berücksichtigt. Er ist behördenverbindlich, besteht aus Karte und Text, ordnet in den Grundzügen die Nutzung des Bodens und zeigt neben der angestrebten Entwicklung auch Nutzungskonflikte auf.
Der regionale Richtplan ergänzt und präzisiert die Festlegungen des kantonalen Richtplans nach den Vorstellungen und Bedürfnissen der Regionen.
Die Gemeinden erstellen den kommunalen Nutzungsplan. Dazu gehören im Minimum der Zonenplan und die Bauordnung. Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich. Sie unterscheiden vorab Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen. Die Gemeinde erteilt Baubewilligungen für Bauten, welche den Bauvorschriften entsprechen. Letztere sind in der Bauordnung enthalten und regeln beispielsweise Ausnützungen, Gebäudeabstände und Gebäudedimensionen. Bauten ausserhalb von Bauzonen kann nur der Kanton bewilligen.
